Romba & Romba GmbH

AGB

Verträge werden ausschließlich auf der Grundlage folgender AGB vereinbart und ausgeführt. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen immer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1. Vertragsabschluss

Verträge mit der Romba & Romba GmbH kommen erst mit der schriftlichen Annahme bzw. der schriftlichen Bestätigung durch die Romba & Romba GmbH zustande. Änderungen bedürfen jeweils der schriftlichen Bestätigung durch die Romba & Romba GmbH. Abweichende oder ergänzende Bedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht widersprechen.

2. Werbemittlungsaufträge

Werbemittlungsaufträge werden zu den Geschäftsbedingungen und Preislisten der Werbeträger abgeschlossen, falls anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Romba & Romba GmbH verpflichtet sich, in jedem Fall den höchstmöglichen Rabatt mit dem Werbeträger zu vereinbaren. Bei Vereinbarung von Mengenrabatten und Malstaffeln erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- bzw. Staffel-Voraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig ist. Die Romba & Romba GmbH hat für die vertragsmäßige Einschaltung bei den Werbemedien zu sorgen. Für Mängel der Einschaltung selbst haftet die Romba & Romba GmbH jedoch nicht. Sie ist aber bevollmächtigt, etwaige Ansprüche der Kunden gegen die Werbeträger geltend zu machen. Bei telefonisch erteilten Mittlungsaufträgen übernimmt die Romba & Romba GmbH keine Haftung für Irrtümer und Fehler, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

3. Vergütungen

Sämtliche von der Romba & Romba GmbH ausgeführten Arbeiten und Aufwendungen sind grundsätzlich kostenpflichtig und werden berechnet. Vom Auftraggeber gewünschte Dienstleistungen wie Recherche, Angebotseinholung von Vorlieferanten, Produktionsüberwachung und Rechnungskontrolle werden mit einem Service Fee von 19 % auf die Fremdrechnungen in Rechnung gestellt. Nach Auftragserteilung anfallende, nicht vorhersehbare Aufwendungen wie Spesen, Fahrtkosten, Kosten auswärtiger Verpflegung und ggf. Unterbringung werden in jedem Fall gesondert berechnet.

4. Preise

Preise werden in Euro festgesetzt und sind Nettopreise, so dass die jeweils geltende Mehrwertsteuer und, falls diese anfallen, die Kosten der Künstlersozialkasse hinzukommen. Preisangebote werden erst mit dem Abschluss des Vertrages verbindlich. Inzwischen eingetretene Lohnerhöhungen und feststellbare Kostensteigerungen berechtigen die Romba & Romba GmbH, die Angebotspreise entsprechend zu erhöhen. Liegt diese Erhöhung über 20% des Preisangebotes, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. In Fällen der Werbemittlung werden die Preise der jeweils gültigen Preislisten der Werbemedien automatisch Vertragsgegenstand. Die Romba & Romba GmbH behält sich Preisänderungen der Medien oder Irrtum vor. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers und die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5. Lieferung/Lieferzeit

Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ab Romba & Romba GmbH und auf Gefahr des Auftraggebers. Für Schäden aus verspäteter postalischer Zustellung haftet die Romba & Romba GmbH nicht, sofern sie die rechtzeitige Aufgabe zur Post nachweist. Die Romba & Romba GmbH haftet nicht aus der Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist, falls diese durch Umstände verursacht ist, die die Romba & Romba GmbH nicht zu vertreten hat. In diesem Fall bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet.

6. Agenturleistungen

Die erbrachten Agenturleistungen stehen dem Auftraggeber nur für den vereinbarten Werbezweck und Zeitraum zur Verfügung. Für darüber hinausgehende Verwertungen bedarf es einer besonderen Vereinbarung über den Umfang, die zeitliche und gebietliche Nutzung und einer entsprechenden Vergütung. Die einzelnen Vertragspunkte sind dann schriftlich zu fixieren und in gesonderten Vertragsdokumenten festzuhalten. Der Übergang von Rechten an den Auftraggeber hängt von der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ab.

7. Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte

Soweit Werkleistungen urheberrechtlichen Schutz finden, wird der sachliche und gebietliche Umfang der Verwertungsrechte, wie Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Senderechte und dergleichen im Vertrag im Einzelnen festgelegt; diese Verwertungen werden durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Für darüber hinausgehende sonstige Verwertungen ist jeweils ein gesondertes Entgelt zu zahlen. Nachdruck oder Vervielfältigung ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig. Soll das ausschliessliche Nutzungsrecht – alle Nutzungsarten zu nutzen – eingeräumt werden, so muss diese Regelung ausdrücklich unter Festlegung der Vergütung besonders vereinbart werden. Sollen die im Rahmen einer Werbeaktion erarbeiteten Gestaltungen als Warenzeichen, Geschmacksmuster, als Ausstattung, als Firmen- oder Warensignets vom Auftraggeber übernommen werden, so ist hierfür eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren. Die Erfüllung der formalrechtlichen Voraussetzungen obliegt dem Auftraggeber; die Romba & Romba GmbH ist von jeder diesbezüglichen Haftung freigestellt. Abgelehnte Werkgestaltungen und -leistungen wie Skizzen, Entwürfe und dergleichen beleiben der Romba & Romba GmbH zur anderweitigen Verwertung und Nutzung vorbehalten. Will der Auftraggeber sie für sich reserviert wissen, muss er eine entsprechende Vergütung zahlen. Bei Lieferung von Druckvorlagen durch den Auftraggeber ist dieser für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung allein verantwortlich.

8. Fremdarbeiten

Bei Leistungen von Dritten für die Romba & Romba GmbH, etwa von freien Mitarbeiter, hat die BDR Werbeagentur GmbH die freie Verwertbarkeit für die Zwecke des Auftraggebers zu garantieren. Für Arbeiten, die üblicherweise von der Romba & Romba GmbH an Dritte vergeben werden wie Satz-, Klischee-, Litho- und Druckarbeiten haftet die Romba & Romba GmbH nicht, auch wenn diese Leistungen von der Romba & Romba GmbH mit dem Aufraggeber verrechnet werden.

9. Haftung

Für den rechtlichen Bestand aller vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere über Warenzeichen, Geschmacksmuster, Ausstattungen, Firmen- oder Warenbezeichnungen haftet der Auftraggeber. Daraus gegen die Romba & Romba GmbH hergeleitete Ansprüche werden ausgeschlossen. Im gegebenen Fall hat der Auftraggeber die Romba & Romba GmbH von jeder Haftung freizustellen. Nimmt der Auftraggeber die vereinbarte Leistung nicht ab, so wird dem Auftraggeber mit Mahnung eine Frist von einer Woche gesetzt. Nach deren Ablauf ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu leisten. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen verweigerter Abnahme werden ausdrücklich vorbehalten. Nach Fristsetzung eingetretene Veränderungen, Verschlechterung sowie Untergang der Waren gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollen die bei der Romba & Romba GmbH lagernden Unterlagen des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder gegen jede andere Gefahr gesichert werden, so hat das der Auftraggeber zu besorgen. Für bei der Romba & Romba GmbH lagernde Unterlagen kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden. Im Übrigen haftet die Romba & Romba GmbH nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung. Gleiches gilt für die Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen der Romba & Romba GmbH. Zulieferungen datentechnischer Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der Romba & Romba GmbH. Die Gewähr für Fehler und die daraus resultierenden Kosten trägt der Auftraggeber.

10. Mängelrügen

Beanstandungen der Leistung der Romba & Romba GmbH sind unverzüglich nach Zugang, spätestens bis nach einer Woche schriftlich anzuzeigen. Sind die Beanstandungen begründet, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Minderung oder Nachbesserung. Scheitert die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist, so steht dem Auftraggeber Minderung oder Wandlung des Vertrages zu; weitergehende Ansprüche sind indes ausgeschlossen. Druckfertige Unterlagen und Korrekturabzüge hat der Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und – soweit erforderlich – zu korrigieren und mit seinem Einverständnis versehen der Agentur zurückzusenden. Eine Haftung für dennoch vorliegende Satz- und Druckfehler übernimmt die Romba & Romba GmbH nicht.

11. Zahlungen

Vergütungen sind nach Massgabe der getroffenen Vereinbarungen pünktlich zu bezahlen. Bis zur völligen Bezahlung besteht ein uneingeschränkter Eigentumsvorbehalt. Rechnungen für die geleistete Mittlertätigkeit werden mit der Übersendung der Rechung fällig. Skontoabzüge müssen gesondert vereinbart werden. Bei Mittlungsaufträgen gelten hier die AGB der Werbeträger. Wird Vorauskasse vereinbart, erhält der Auftrageber eine Vorausrechnung. Der Vorkassebetrag muss dann vor dem Anzeigen- oder Einschalt-Schlusstermin eingetroffen sein, sonst kann die Romba & Romba GmbH von dem Auftrag zurücktreten. Werden fällige Forderungen nach erfolgter Fristsetzung nicht beglichen, so werden alle auf dem Konto offenstehenden Forderungen sofort fällig. Es werden dann 4% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz als Verzugszinsen berechnet. Bei Mittlungsaufträgen kann die Romba & Romba GmbH in Fällen des Verzugs die weitere Ausführung des Auftrags stornieren; für deshalb entstandene Schäden des Auftraggebers ist jede Haftung der Romba & Romba GmbH ausgeschlossen.

12. Rücktrittsrechte

Werden der Romba & Romba GmbH Umstände bekannt, die die Bonität des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, also die prompte Erfüllung der Zahlungsverpflichtung in Frage stellen, so kann die Romba & Romba GmbH vom Vertrag zurücktreten. Offene Rechnungen werden mit dem Rücktritt sofort fällig. Für noch nicht erbrachte Leistungen kann Zahlung vor der Durchführung der Arbeiten verlangt werden, wenn der Auftraggeber die Ausführung der weiteren Arbeiten ausdrücklich wünscht. Die vereinbarte Vergütung ist in jedem Falle zu zahlen; ersparte Aufwendungen für noch nicht erbrachte Leistungen werden mit 50% vergütet. Die entgehende Mittlervergütung ist in jedem Falle zu zahlen. Wird der Auftrag vom Auftraggeber storniert, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen sofort zu zahlen. Im Übrigen gilt die im vorhergehenden Absatz festgelegte Regelung, nämlich einer Zahlung der vereinbarten Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber wegen Vertragsverletzung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Aufrechnung gegen die Ansprüche der Romba & Romba GmbH ist ausgeschlossen, soweit sie nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgt.

13. Geheimhaltung

Die Romba & Romba GmbH betrachtet alle Kenntnisse, die sie über den Auftraggeber und dessen Produkte usw, erlangt hat, als anvertrautes Geschäftsgeheimnis. Alle bei der Romba & Romba GmbH Beschäftigten sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Für Schäden, die durch Dritte oder gezielte Werkspionage entstehen, haftet die Romba & Romba GmbH nicht.

14. Kennzeichnung/Belege

Die Romba & Romba GmbH ist berechtigt, in allen von ihr gestalteten Werbemitteln, Anzeigen und Digitalen Medien ihren Firmentext oder Code anzubringen. Der Romba & ROMBA GmbH stehen von allen veröffentlichten Gestaltungsarbeiten zehn Belegexemplare zu. Bei Streuaufträgen und Werbeschaltungen erhält der Kunde einen Beleg  seiner Anzeige. Vollbelege werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen besondere Berechnung geliefert.

15. Abwicklung

Die Romba & Romba GmbH hat dem Auftraggeber sämtliche von diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie etwa Fotos, Filme usw. zurückzugeben. Eine Aufbewahrungspflicht, auch bei von der Romba & Romba GmbH erarbeiteten Hilfsmitteln, Zwischenprodukten und Werkzeugen besteht nicht. Es sei denn, der Kunde wünscht dies ausdrücklich und beauftragt die Romba & Romba GmbH mit der Lagerung (Versicherung und Haftung, Punkt 9). Soweit noch Rechnungen unbezahlt sind, hat die Romba &b Romba GmbH ein Zurückbehaltungsrecht. Von der Romba & Romba GmbH dem Auftraggeber ausgehändigte Unterlagen dürfen weder ganz noch teilweise ohne Genehmigung der Romba & Romba GmbH wieder- oder weiterverwendet werden. Es sei denn, über die weitere Verwendung und Nutzung der Unterlagen ist gemäss Punkt 7 dieser AGB eine Vereinbarung getroffen worden.

16. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag sich ergebende Ansprüche wird das Amtsgericht bzw. Landgericht für den Sitz der Romba & Romba GmbH vereinbart. Ist ein Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die allgemeine Gerichtsstand-Regelung. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

17. Salvatorische

Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit der Verträge nicht.
Stand 01.06.2023